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18 O 150/20•Landgericht Essen, 2020-06-16, 18 O 150/20
18 O 150/20Kantonsgericht16.06.2020
Eine Existenzgefährdung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Betrieb der Antragstellerin wieder aufgenommen wurde. Eine Fälligkeitsbestimmung hat keinen Einfluss auf die Frage des Vorliegens eines Verfügungsgrundes.
Entscheidungsdatum: 2020-06-16
Aktenzeichen: 18 O 150/20
ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:0616.18O150.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilkammer
Normen: §§ 935, 940 ZPO
Eine Existenzgefährdung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Betrieb der Antragstellerin wieder aufgenommen wurde.
Eine Fälligkeitsbestimmung hat keinen Einfluss auf die Frage des Vorliegens eines Verfügungsgrundes.
wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 26.962,00 EUR festgesetzt.
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