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7 T 322/21•Landgericht Essen, 2023-01-18, 7 T 322/21
Entscheidungsdatum: 2023-01-18
Aktenzeichen: 7 T 322/21
ECLI: ECLI:DE:LGE:2023:0118.7T322.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: FamFG § 62
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird festgestellt, dass der Vollzug der Haft, die das Amtsgericht Essen mit Beschluss vom 13.03.2020 angeordnet hat, den Betroffenen im Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 22.04.2020 in seinen Rechten verletzt hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen sowie des Beteiligten zu 3) werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt.
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