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56 KLs-300 Js 238/21-20/22•Landgericht Essen, 2024-05-28, 56 KLs-300 Js 238/21-20/22
56 KLs-300 Js 238/21-20/22Kantonsgericht28.05.2024
Entscheidungsdatum: 2024-05-28
Aktenzeichen: 56 KLs-300 Js 238/21-20/22
ECLI: ECLI:DE:LGE:2024:0528.56KLS300JS238.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: XXI. große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer
Normen: AO § 370, GewStG § 14a
Die Angeklagten sind jeweils schuldig der Steuerhinterziehung in drei Fällen.
Sie werden jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Der Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften: §§ 14a GewStG, 25 GewStDV, 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 AO, 25 Abs. 2, 53 StGB
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