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2 O 234/23•Landgericht Essen, 2025-01-31, 2 O 234/23
Entscheidungsdatum: 2025-01-31
Aktenzeichen: 2 O 234/23
ECLI: ECLI:DE:LGE:2025:0131.2O234.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: BGB § 27
Es wird feststellt, dass der am 00.00.0000 durch den Landesvorstand des Beklagten gefasste Beschluss „Die stellvertretende Vorsitzende der N., Frau C., wird von allen Ämtern der N., insbesondere von ihrem Amt als stellvertretende Vorsitzende abberufen/abgewählt“ nichtig ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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