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22 Ks-70 Js 367/24-22/24•Landgericht Essen, 2025-06-13, 22 Ks-70 Js 367/24-22/24
22 Ks-70 Js 367/24-22/24Kantonsgericht13.06.2025
Entscheidungsdatum: 2025-06-13
Aktenzeichen: 22 Ks-70 Js 367/24-22/24
ECLI: ECLI:DE:LGE:2025:0613.22KS70JS367.24.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: II. Große Strafkammer -Schwurgericht-
Normen: StGB §§ 57a, 211
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewandte Vorschriften: §§ 211, 57a StGB
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