Landgericht Hagen, 2002-10-28, 21 O 169/02

21 O 169/02Kantonsgericht28.10.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Hagen — 21 O 169/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-10-28

Aktenzeichen: 21 O 169/02

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2002:1028.21O169.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

ergeht aufgrund der in der Antragsschrift vom 25.10.2002 enthaltenen und durch Vorlage der darin genannten Anlagen sowie Fotografien der beanstandeten Werbeanzeige glaubhaft gemachten tatsächlichen Angaben des Antragstellers gemäß §§ 1, 7, 8, 24, 25 UWG, 32, 935 ff., 938 ZPO, und zwar wegen der besonderen Eilbedürftigkeit durch den Vorsitzenden allein und ohne vorherige mündliche Verhandlung die einstweilige Verfügung:

1.) Der Antragsgegnerin wird verboten, im geschäftlichen

Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeanzeigen oder

sonstigen öffentlichen Mitteilungen, z.B. durch Schau-

fensterwerbung, mit einem Räumungsverkauf von Schmuck

wegen Geschäftsübergabe mit der Aussage:

"Räumungsverkauf wegen Geschäftsübergabe

30 - 50%"

zu bewerben,

und/oder einen derart angekündigten Räumungsverkauf

durchzuführen, solange dieser entgegen § 8 Abs. 3 UWG nicht

ordnungsgemäß bei der zuständigen Industrie- und Handels-

kammer angezeigt ist.

2.) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgeg-

nerin die Verhängung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten

oder von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR oder ersatz-

weise einer an ihren Gesellschaftern zu vollziehenden

Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3.) Die Kosten des Verfahrens werden nach einem Gegenstands-

wert von 8.000,00 Euro der Antragsgegnerin auferlegt.

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