Landgericht Hagen, 2005-04-06, 10 S 8/05

10 S 8/05Kantonsgericht06.04.2005

Regest

Bei Zahlung auf eine verspätet i.S.d. § 556 Abs. 3 BGB geltend gemachte Nebenkostenforderung ist die Rückforderung ausgeschlossen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Hagen — 10 S 8/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-06

Aktenzeichen: 10 S 8/05

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2005:0406.10S8.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Normen: § 556 Abs. 3 S. 2 und 3; § 812 Abs. 1 S. 1; § 214 Abs. 2 S. 1 BGB.

Leitsätze

Bei Zahlung auf eine verspätet i.S.d. § 556 Abs. 3 BGB geltend gemachte Nebenkostenforderung ist die Rückforderung ausgeschlossen.

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts X (Ruhr) vom 07. Dezember 2004 (Geschäftsnummer: 3 C 284 / 04) wird wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

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