10 O 57/09•Landgericht Hagen, 2009-11-26, 10 O 57/09
Landgericht Hagen, 2009-11-26, 10 O 57/09
10 O 57/09Kantonsgericht26.11.2009
Regest
I. Unter de Begriff der Modernisierung i.S.d. § 21 I Nr. 2 S. 1 EEG 2004 können auch solche Maßnahmen fallen, die nicht zu einer Leistungssteigerung der Anlage führen, sondern allein eine ökologische Verbesserung zum Ziel haben. II. Zur Frage des Nachweises eines guten ökologischen Zustandes i.S.d. § 6 EEG 2004.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Hagen — 10 O 57/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-26
Aktenzeichen: 10 O 57/09
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2009:1126.10O57.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Normen: §§ 6 I 1 Nr. 1, 21 I Nr. 2 EEG 2004
Leitsätze
I. Unter de Begriff der Modernisierung i.S.d. § 21 I Nr. 2 S. 1 EEG 2004 können auch solche Maßnahmen fallen, die nicht zu einer Leistungssteigerung der Anlage führen, sondern allein eine ökologische Verbesserung zum Ziel haben.
II. Zur Frage des Nachweises eines guten ökologischen Zustandes i.S.d. § 6 EEG 2004.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag von 12.649,75 € sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 29.02.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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