4 O 170/06•Landgericht Hagen, 2010-01-28, 4 O 170/06
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Hagen — 4 O 170/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-01-28
Aktenzeichen: 4 O 170/06
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2010:0128.4O170.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 161.066,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin gegenüber zum Ersatz sämtlichen Schadens betreffend der Bildung der Risse in den leichten Trennwänden der Obergeschosse und den Rissen in den giebel- und gartenseitigen Außenwänden der I L I3 15, 17, 19, 21, 25, 27, 29, 31, 33, 35, 37, 39, 41, 43, 45, 47, 51, 55, 57, 61, 63, 65 und 67 in I2 verpflichtet ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6 % und der Beklagte zu 94 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer trägt der Beklagte zu 94%; im übrigen tragen die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist für die Klägerin und die Streithelfer gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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