2 O 228/08•Landgericht Hagen, 2010-11-26, 2 O 228/08
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Hagen — 2 O 228/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-26
Aktenzeichen: 2 O 228/08
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2010:1126.2O228.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: .
Tenor
sind von der Beklagten 13.499,53 Euro - dreizehntausendvierhundertneunundneunzig Euro und dreiundfünfzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 03.02.2010 aus 7.778,10 Euro, seit dem 24.09.2010 aus weiteren 5.457,35 Euro und seit dem 02.11.2010 aus weiteren 264,08 Euro an die Klägerin zu erstatten.
Die Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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