8 O 443/08•Landgericht Hagen, 2011-03-31, 8 O 443/08
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Hagen — 8 O 443/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-31
Aktenzeichen: 8 O 443/08
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2011:0331.8O443.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
I.
wird der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 22.11.2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hagen vom 05.11.2010 abgeholfen.
Es werden weitere Kosten wie folgt festgesetzt:
II.
sind auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.04.2010 (Aktenzeichen 31 U 156/09) von der Beklagten 1.071,00 Euro - eintausendeinundsiebzig Euro - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.04.2010 an die Klägerin zu erstatten.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist rechtskräftig.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt die Beklagte gemäß § 91 ZPO nach einem Beschwerdewert von 1.071,00 EUR.
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