Landgericht Hagen, 2011-07-29, 2 O 50/10

2 O 50/10Kantonsgericht29.07.2011

Regest

1. Der Käufer ist an eine getroffene Wahl der Art der Nacherfüllung nicht mehr gebunden, wenn die gwählte oder vereinbarte Art der Nacherfüllung misslingt. 2. Der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs kann sich bei gravierenden Mängeln, wie überhöhtem Ölverbrauch des Fahrzeugs, grundsätzlich nicht auf die Einrede gemäß § 439 Abs. 3 BGB berufen, dass die Neulieferung unverhältnismäßige Kosten verursache.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Hagen — 2 O 50/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-07-29

Aktenzeichen: 2 O 50/10

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2011:0729.2O50.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: BGB § 439 Abs. 1, 3

Leitsätze

  1. Der Käufer ist an eine getroffene Wahl der Art der Nacherfüllung nicht mehr gebunden, wenn die gwählte oder vereinbarte Art der Nacherfüllung misslingt.

  2. Der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs kann sich bei gravierenden Mängeln, wie überhöhtem Ölverbrauch des Fahrzeugs, grundsätzlich nicht auf die Einrede gemäß § 439 Abs. 3 BGB berufen, dass die Neulieferung unverhältnismäßige Kosten verursache.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen neuen, mangelfreien Pkw des Typs Alfa Romeo 159 Serie 2 1.8 TBi 16 V Turismo, Hubraum/KW #####/####, Farbe 601Schwarz/Farbe Innen 111 schwarz, Knie-Airbag für Beifahrer, Kli-maautomatik, drei Zonen, getrennt regelbar, mit Zigarettenanzünder im Fond, Außenspiel elektrisch anklappbar, 5ER Leichtmetallräder ti 19 in Dunkelgrau mit Bereifung 235/40, 5 TG Sportpaket ti, Parksensoren vorne und hinten in die Stoßfänger integriert, Bose Soundsystem mit digitalem Verstärker, 10 Lautsprechern, Überführung und Zulassung zu liefern und zu übereignen Y3-um-Y3 gegen Übereignung des von der Beklagten an den Kläger verkaufen Pkw des Typs Alfa Romeo 159 Serie 2 1.8 TBi 16 V Turismo, Fahrgestell-Nr. ZAR93900007258039.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vom Kläger an sie zurück zu übereignenden Fahrzeuges in Verzug befindet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die der Streitverkündeten entstanden Kosten trägt diese selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 44.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

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