Landgericht Hagen, 2012-02-14, 6 O 37/12

6 O 37/12Kantonsgericht14.02.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Hagen — 6 O 37/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-14

Aktenzeichen: 6 O 37/12

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2012:0214.6O37.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 10.02.2012 wird teilweise abgeholfen und der Beschluss der Kammer vom 02.02.2012 wird

wegen der Eilbedürftigkeit ohne vorherige Stellungnahme durch den Antragsgegner

wie folgt abgeändert:

Die im Beschluss vom 02.02.2012 angeordnete Herausgabe erfolgt im dort tenorierten Umfang nicht an den Gerichtsvollzieher als Sequester, sondern gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 34.000,- €.

Der Antragstellerin wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft der Hamburger Sparkasse zu bewirken.

Der Antragsgegner hat die Verwertung der in Ziff. 1 des Beschlusses vom 02.02.2012 beschriebenen Paketsendungen in jedweder Art und Weise zu unterlassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Kostenentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens von der Antragstellerin zu 10 % und dem Antragsgegner zu 90 % getragen werden.

Der sofortigen Beschwerde wird im Übrigen nicht abgeholfen. Sie wird dem Oberlandgericht Hamm zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt.

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