Landgericht Hagen, 2012-05-22, 6 O 28/12

6 O 28/12Kantonsgericht22.05.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Hagen — 6 O 28/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-22

Aktenzeichen: 6 O 28/12

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2012:0522.6O28.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, es zu dulden, dass die Kläger sowie sonstige Personen, die das Wohnhausgrundstück I-T2, 58091 Hagen, ganz oder teilweise mit Wissen und Wollen der Kläger nutzen, das Grundstück der Beklagten I-T2 13, 58091 Hagen, teilweise, nämlich in Breite von 1,60 m in Anspruch nehmen (befahren), um mit einem Pkw von der T2 I-T2 in die hälftig auf dem Grundstück I-T2 13 stehende Garage der Kläger zu gelangen sowie von dieser Garage in Gegenrichtung auf die T2 I-T2 zu fahren.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 Euro.

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