Landgericht Hagen, 2012-08-24, 2 O 61/12

2 O 61/12Kantonsgericht24.08.2012

Regest

Der Händler hat einen aus einem Herstellerfehler folgenden Mangel eines Produktes grundsätzlich nicht zu vertreten.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Hagen — 2 O 61/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-08-24

Aktenzeichen: 2 O 61/12

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2012:0824.2O61.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: BGB §§ 434 Abs. 1; 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 Satz 1, 2

Leitsätze

Der Händler hat einen aus einem Herstellerfehler folgenden Mangel eines Produktes grundsätzlich nicht zu vertreten.

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 11.07.2012 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der den Streithelferinnen zu 1) und 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten. Ausgenommen hiervon sind die durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 11.07.2012 entstandenen Kosten, die der Beklagte trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.

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