Landgericht Hagen, 2013-03-13, 8 O 79/11

8 O 79/11Kantonsgericht13.03.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Hagen — 8 O 79/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-13

Aktenzeichen: 8 O 79/11

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2013:0313.8O79.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

  1. Das Teil-Versäumnisurteil vom 12.09.2012 wird aufrechterhalten.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.448,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 76 % und der Kläger zu 24 %. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger zu 24 % und im Übrigen die Nebenintervenienten selbst.

  2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Teil-Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 5.000,00 EUR fortgesetzt werden.

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