3 T 39/10•Landgericht Hagen, 2014-04-08, 3 T 39/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Hagen — 3 T 39/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-08
Aktenzeichen: 3 T 39/10
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2014:0408.3T39.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Der Antragstellerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt.
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragsgegners und die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Beschwerdewert beträgt 16.358,58 Euro.
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