Landgericht Hagen, 2014-04-08, 3 T 39/10

3 T 39/10Kantonsgericht08.04.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Hagen — 3 T 39/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-08

Aktenzeichen: 3 T 39/10

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2014:0408.3T39.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Der Antragstellerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragsgegners und die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Beschwerdewert beträgt 16.358,58 Euro.

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