Landgericht Hagen, 2014-04-30, 10 O 52/12

10 O 52/12Kantonsgericht30.04.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Hagen — 10 O 52/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-04-30

Aktenzeichen: 10 O 52/12

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2014:0430.10O52.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 10

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass den Widerbeklagten zu 2) und 3) keine Ansprüche gegen die Beklagte aufgrund der Geschäftsverbindung zwischen der Beklagten und E GmbH in Liquidation, U-Straße, 58135 Hagen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 7443, zustehen.

Die Wider-Widerklage der Widerbeklagten zu 3) wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin 5 % und die Widerbeklagten zu 2) und 3) jeweils 47,5 %.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, soweit die Beklagte gegen die Widerbeklagten zu 2) und 3 ) die Vollstreckung betreibt.

Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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