21 O 129/13•Landgericht Hagen, 2015-12-15, 21 O 129/13
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Hagen — 21 O 129/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-12-15
Aktenzeichen: 21 O 129/13
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2015:1215.21O129.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalls Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie folgt zu werben:
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
III.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
IV.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
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