Landgericht Hagen, 2017-10-09, 43 KLs 8/16

43 KLs 8/16Kantonsgericht09.10.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Hagen — 43 KLs 8/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-10-09

Aktenzeichen: 43 KLs 8/16

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2017:1009.43KLS8.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach gegen die Staatskasse einen Anspruch auf Entschädigung nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG hat wegen der am 06.05.2015 erfolgten Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume in I2, L2 und L2 , sowie wegen der im Zeitraum vom 06.05.2015 bis zum 09.06.2015 erfolgten Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht eines Laptops „Asus“, eines Mobiltelefons „Apple i-Phone 5“ (weiß), eines Umschlags mit „Unterlagen Volksbank“ und von 22 Ordnern Geschäftsunterlagen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Angewandte Vorschriften:

§ 267 Abs. 5 StPO; § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG

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