2 O 271/17•Landgericht Hagen, 2018-06-20, 2 O 271/17
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Hagen — 2 O 271/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-06-20
Aktenzeichen: 2 O 271/17
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2018:0620.2O271.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: BGB §§ 434; 437 Nr. 2; 323; 346; 823 Abs. 1, 2; 826; StGB § 263
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 21.627,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.12.2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW B A4 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des vorstehend genannten PKW in Annahmeverzug befindet.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) 38 % und der Kläger 62 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger 25 % und die Beklagte zu 1) 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und die Beklagte zu 2) aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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