62 StVK 81/17•Landgericht Hagen, 2018-11-05, 62 StVK 81/17
Landgericht Hagen, 2018-11-05, 62 StVK 81/17
62 StVK 81/17Kantonsgericht05.11.2018
Regest
1. Die Playstation 1-Konsole (in der Slim-Version) ist ein angemessenes Gerät der Unterhaltungselektronik im Sinne des § 15 Abs. 2. StVollzG NRW. 2. Eine Playstation 1-Konsole ist insbesondere im Blick auf die Frage, ob die Konsole selbst oder Zubehör in Form von "Memory Cards" und "Schummelmodulen" wie dem sog. "X-Ploder" zum unzulässigen Informationsaustausch genutzt werden kann, grundsätzlich nicht geeignet, die Sicherheit der Justizvollzugsanstalt zu gefährden.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Hagen — 62 StVK 81/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-05
Aktenzeichen: 62 StVK 81/17
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2018:1105.62STVK81.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafsachen
Normen: StVollzG NRW; § 15 Abs. 2; 52 Abs. 1
Leitsätze
Die Playstation 1-Konsole (in der Slim-Version) ist ein angemessenes Gerät der Unterhaltungselektronik im Sinne des § 15 Abs. 2. StVollzG NRW.
Eine Playstation 1-Konsole ist insbesondere im Blick auf die Frage, ob die Konsole selbst oder Zubehör in Form von "Memory Cards" und "Schummelmodulen" wie dem sog. "X-Ploder" zum unzulässigen Informationsaustausch genutzt werden kann, grundsätzlich nicht geeignet, die Sicherheit der Justizvollzugsanstalt zu gefährden.
Tenor
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- Es wird festgestellt, dass die Versagung der Aushändigung der Playstation One an den Antragsteller unter dem 05.12.2017 rechtswidrig war.
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- Die Kosten des Verfahrens - einschließlich jener des Rechtsbeschwerdeverfahrens - und die notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
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- Der Verfahrenswert wird auf bis zu 900,00 € festgesetzt.
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