8 O 192/18•Landgericht Hagen, 2019-04-11, 8 O 192/18
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Hagen — 8 O 192/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-04-11
Aktenzeichen: 8 O 192/18
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2019:0411.8O192.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
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- Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis der Firma XXX nicht durch eine mündliche Kündigungserklärung des Klägers vom 28.02.2018 oder durch die schriftliche Bestätigung dieser Erklärung vom 25.03.2018 durch die Beklagte oder durch einen anderen Beendigungstatbestand beendet wurde und über den 31.03.2018 hinaus ungekündigt fortbesteht.
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- Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, dem Kläger uneingeschränkten Zutritt zu den Geschäftsräumen der Firma XXX, XXX Straße XXX, XXX zu gewähren, dem Kläger uneingeschränkt die Betriebsmittel der Firma XXX zur Verfügung zu stellen und zudem dem Kläger einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der Firma XXX zu den Betriebszeiten des Unternehmens in den Zeiten Montag bis Freitag jeweils 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr auf Kosten der Firma XXX zur Verfügung zu stellen.
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- Die Beklagten zu 1. und 2. werden zudem verurteilt, dem Kläger Zugang zu der von der Firma XXX vorgehaltenen DATEV-Software mit den vollständigen Finanzbuchhaltungsdaten aller Mandanten und den vollständigen Finanzbuchhaltungsdaten der Firma XXX zu gewähren.
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- Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es zu unterlassen, unter der Bezeichnung Steuerberaterin XXX steuerberatende Tätigkeiten anzubieten oder auszuführen. Ihr wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt wird.
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- Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2018 an die Firma XXX zu zahlen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 7/8, die Beklagte zu 2) allein zu 1/8.
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- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen die Beklagte zu 2) wegen der Unterlassungs- und Zahlungsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €.
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