Landgericht Hagen, 2019-07-18, 21 O 20/19

21 O 20/19Kantonsgericht18.07.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Hagen — 21 O 20/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-07-18

Aktenzeichen: 21 O 20/19

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2019:0718.21O20.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, privaten Letztverbrauchern von Energie, die ein Schreiben zur Übernahme der Energieversorgung durch die F3 GmbH von dem Beklagten als Insolvenzverwalter der F2 erhalten haben, wie aus der Anlage K 3 ersichtlich, und Energie im Netzgebiet der Klägerin (XXX und/oder XXX) beziehen, binnen 1 Monat ab Zugang des Urteils in geeigneter Weise mitzuteilen, dass die in der Unterrichtung gesetzte Frist zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts nicht zum 08.02.2019 abgelaufen ist.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2019 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 47 % zu tragen und der Beklagte zu 53 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird auf 21.171,67 € festgesetzt

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