Landgericht Köln, 1995-12-28, 11 T 276/95

11 T 276/95Kantonsgericht28.12.1995

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 11 T 276/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-12-28

Aktenzeichen: 11 T 276/95

ECLI: ECLI:DE:LGK:1995:1228.11T276.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilkammer

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird die vorgenannte Gebühren- und Auslagenrechnung des Beteiligten zu 2. vom 26.06.1995 dahin abgeändert, daß die Gebührenforderung des Beteiligten zu 2. gegen den Beteiligten zu 1. 1.239,70 DM beträgt.

Im übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet zwischen den Beteiligten nicht statt.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

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