Landgericht Köln, 2002-05-08, 28 O 180/02

28 O 180/02Kantonsgericht08.05.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 28 O 180/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-05-08

Aktenzeichen: 28 O 180/02

ECLI: ECLI:DE:LGK:2002:0508.28O180.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an ihren Vorständen, verboten, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen der von ihr betriebenen Telefonauskunft Datenbanken und/oder Teile von Datenbanken der Antragstellerin zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich wiederzugeben und/oder öffentlich wiedergeben zu lassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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