Landgericht Köln, 2002-05-15, 28 O 631/01

28 O 631/01Kantonsgericht15.05.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 28 O 631/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-05-15

Aktenzeichen: 28 O 631/01

ECLI: ECLI:DE:LGK:2002:0515.28O631.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches AG Bergheim - Grundbuch C1 laufende Nummer 2 des Bestandsverzeichnisses - Sondernutzungsrecht an dem PKW-Stellplatz 4 - insoweit zu erteilen, als nicht der Beklagte, sondern die Kläger als Gesamtberechtigte Eigentümer dieses Sondernutzungsrechtes sind und die Löschung seiner diesbezüglichen Eintragung zu bewilligen.

Die Kosten des Rechtsstreit hat der Beklagte zu tragen. Die Kosten der Streithilfe trägt der Streithelfer selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,- Euro vorläufig vollstreckbar.

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