10 T 66/02•Landgericht Köln, 2002-09-20, 10 T 66/02
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 10 T 66/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-09-20
Aktenzeichen: 10 T 66/02
ECLI: ECLI:DE:LGK:2002:0920.10T66.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin werden in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 28.03. (04.04.) 2002 - 282 M 1682/01 - die Gebührenrechnungen des Gerichtsvollziehers N jeweils vom 29.10.2001 (DR II 1907/01 und 1915/01) dahin berichtigt, dass die Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung - KV 260 - (in Höhe von zweimal 58,67 DM = 117,34 DM) nur einmal angesetzt wird.
Die Gerichtskosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens bleiben außer Ansatz.
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