Landgericht Köln, 2002-12-04, 28 O 627/02

28 O 627/02Kantonsgericht04.12.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 28 O 627/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-12-04

Aktenzeichen: 28 O 627/02

ECLI: ECLI:DE:LGK:2002:1204.28O627.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

Der Antrag auf Feststellung der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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