3 O 289/02•Landgericht Köln, 2002-12-17, 3 O 289/02
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 3 O 289/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-12-17
Aktenzeichen: 3 O 289/02
ECLI: ECLI:DE:LGK:2002:1217.3O289.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin gemäß Schuldanerkenntnis vom 16.12.1999 Urkundenrolle Nr. 233/1999 Notariat Q, gegen Herrn X2, Am L.2, ####1 L, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, eingetragen im Grundbuch des AG L, Grundbuch G 1, Blatt XXXX Flur X Flur-stück 1284, zu dulden.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweilig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
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