31 O 349/03•Landgericht Köln, 2003-10-02, 31 O 349/03
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 31 O 349/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-02
Aktenzeichen: 31 O 349/03
ECLI: ECLI:DE:LGK:2003:1002.31O349.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern zur Förderung des Absatzes von Telefaxabrufdiensten per Telefax Kontakt aufzunehmen und/oder an einer solchen Kontaktaufnahme mitzuwirken, ohne dass das Einverständnis des Empfängers vorliegt oder - soweit es sich um einen Gewerbetreibenden handelt - zu vermuten ist, wie nachstehend wiedergegeben:
[ Im Original folgt eine Abbildung des Telefax ]
wenn der Kläger der Beklagten mitgeteilt hat, dass
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Telefax-Schreiben dieser Art ohne vorherige Zustimmung wiederholt an Verbraucher übermittelt wurden,
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die Entscheidungen der Verbraucher zu den gestellten Fragen nicht den politischen Funktionsträgern sowie Medien präsentiert wurden,
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ein Unterlassungsanspruch gegen den Versender der Telefax-Schreiben wegen Zustellungsproblemen kurzfristig gerichtlich nicht durchgesetzt werden kann.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt:
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für die Unterlassung: 10.000 EUR
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für die Kosten: 2.000 EUR.
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