9 S 33/04•Landgericht Köln, 2004-05-04, 9 S 33/04
Landgericht Köln, 2004-05-04, 9 S 33/04
9 S 33/04Kantonsgericht04.05.2004
Regest
Bei Zurückweisung der Berufung nach § 522 ZPO sind die Kosten des Berufunsverfahrens entsprechend dem Wert der Berufung und der gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu quoteln.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 9 S 33/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-05-04
Aktenzeichen: 9 S 33/04
ECLI: ECLI:DE:LGK:2004:0504.9S33.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Normen: § 524 Abs. 4 ZPO
Leitsätze
Bei Zurückweisung der Berufung nach § 522 ZPO sind die Kosten des Berufunsverfahrens entsprechend dem Wert der Berufung und der gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu quoteln.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.12.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gummersbach (1 C 235/03) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 70 % und der Kläger zu 30 % zu tragen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.