23 O 334/04•Landgericht Köln, 2004-10-13, 23 O 334/04
Landgericht Köln, 2004-10-13, 23 O 334/04
23 O 334/04Kantonsgericht13.10.2004
Regest
Ein Arrestgrund folgt nicht allein aus dem Umstand, dass der Schuldner das Vermögen des Gläubigers durch eine Straftat geschädigt hat. Vielmehr sind vom Gläubiger konkrete Tatsachen im Sinne des § 917 Abs. 1 ZPO darzulegen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 23 O 334/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-10-13
Aktenzeichen: 23 O 334/04
ECLI: ECLI:DE:LGK:2004:1013.23O334.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Normen: § 917 I ZPO
Leitsätze
Ein Arrestgrund folgt nicht allein aus dem Umstand, dass der Schuldner das Vermögen des Gläubigers durch eine Straftat geschädigt hat. Vielmehr sind vom Gläubiger konkrete Tatsachen im Sinne des § 917 Abs. 1 ZPO darzulegen.
Tenor
Der Beschluß vom 23.07.2004 - 23 O 334/04, nebst Pfändungsbeschluß - wird aufgehoben.
Der Antrag der Arrestklägerin vom 23.07.2004 auf Erlaß eines dinglichen Arrestes sowie der Antrag vom 23.07.2004 auf Erlaß eines Arrestpfändungsbeschlusses werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Arrestklägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Arrestklägerin darf die Vollstreckung des Arrestbeklagten durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Arrestbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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