Landgericht Köln, 2004-12-22, 20 O 360/04

20 O 360/04Kantonsgericht22.12.2004

Regest

Bei einem Verkehrsübungsplatz handelt es sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum, so dass der Versicherer nicht nach § 2 b I c AKB leistungsfrei ist

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 20 O 360/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-12-22

Aktenzeichen: 20 O 360/04

ECLI: ECLI:DE:LGK:2004:1222.20O360.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilkammer

Normen: § 59 VVG, § 2 b I c AKB

Leitsätze

Bei einem Verkehrsübungsplatz handelt es sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum, so dass der Versicherer nicht nach § 2 b I c AKB leistungsfrei ist

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von

5.168,36 EUR nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 24.03.2004 zu

zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

120 % des zu vollstreckenden Betrages.

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