Landgericht Köln, 2005-06-14, 33 O 97/05

33 O 97/05Kantonsgericht14.06.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 33 O 97/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-06-14

Aktenzeichen: 33 O 97/05

ECLI: ECLI:DE:LGK:2005:0614.33O97.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 33. Zivilkammer

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,--€ - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten

z u u n t e r l a s s en,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie nachstehend wiedergegeben mit den Aussagen zu werben:

a) Nach Übernahme der E ist die T Gruppe in allen wesentlichen Segmenten des Out-of-Home Marktes mit Abstand die Nummer 1,

b) Dies gilt neben den Medien Plakat, Transport/Verkehrsmittelwerbung und Riesenposter auch für die elektronischen Medien und die Stadtmöblierung

c) Damit ist T als einziger Außenwerber in der Lage, bundesweite Kampagnen anzubieten.

  • Es folgen zweiseitig die Werbeaussagen. -

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.