5 O 479/04•Landgericht Köln, 2005-08-30, 5 O 479/04
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 5 O 479/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-08-30
Aktenzeichen: 5 O 479/04
ECLI: ECLI:DE:LGK:2005:0830.5O479.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 129.500,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Eigentumswohnung Y-Weg, 7. OG rechts, dem im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Köln von Westhoven Blatt #### eingetragenen Wohnungseigentum bestehend aus einem 16/ 10.000stel Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 435 bezeichneten Eigentumswohnung.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.311,96 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.