Landgericht Köln, 2005-09-20, 33 O 237/05

33 O 237/05Kantonsgericht20.09.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 33 O 237/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-09-20

Aktenzeichen: 33 O 237/05

ECLI: ECLI:DE:LGK:2005:0920.33O237.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 33. Zivilkammer

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,--€ - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten

z u u n t e r l a s s en,

für den von ihr in ####1 B betriebenen Einzelhandelsmarkt die besondere geschäftliche Bezeichnung "ProMarkt" zu verwenden.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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