81 O 22/05•Landgericht Köln, 2005-12-16, 81 O 22/05
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 81 O 22/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-16
Aktenzeichen: 81 O 22/05
ECLI: ECLI:DE:LGK:2005:1216.81O22.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
A.
I. Die Beklagte wird verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr das Zeichen
„Lernfuchs„
für Bücher zu benutzen und/oder benutzen zu lassen wie nachstehend beispielhaft wiedergegeben:
- der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen
a) und Rechnung zu legen über Zeitpunkt und Umfang der Handlungen gemäß Nr.I.1. und zwar insbesondere unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten und verkauften Bücher mit der Bezeichnung „Lernfuchs„, des Verkaufspreises, der erzielten Gewinns, des Kostenanteils, welcher der Fertigung der vertriebenen Bücher im Sinne von Nr.I.1. unmittelbar zurechenbar ist, und über Art und Umfang der betrieblichen Werbung nach Werbeträgern und unter Angabe der Auflage der Werbeträger sowie
b) über Name und Anschrift der gewerblichen Abnehmer der Bücher mit der Bezeichnung „Lernfuchs„ gemäß Nr.I.1.
- die noch in ihrem Besitz befindlichen Bücher mit der Bezeichnung „Lernfuchs„ an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten vorzunehmende Vernichtung herauszugeben.
II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Handlungen gemäß Nr.I.1. entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen.
B. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,-.
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