Landgericht Köln, 2006-06-07, 25 O 41/05

25 O 41/05Kantonsgericht07.06.2006

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 25 O 41/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-06-07

Aktenzeichen: 25 O 41/05

ECLI: ECLI:DE:LGK:2006:0607.25O41.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das der Klägerin gemäß Notarvertrag L.B. vom 18.03.1993 (UR.Nr. 722/1993) in § 8 auf dem Grundstück der Beklagten der G4 10 Flurstück X, jetzt Flurstück Nr. 715 zustehende Wegerecht auf dem Teil des Beklagtengrundstücks verläuft, welches nach Westen hin durch eine Linie begrenzt wird, die von dem auf der nachstehenden Skizze A 1 eingezeichneten Punkt A zur I-Straße hin verläuft und in rechtem Winkel auf diese trifft, und zwar in einer aus der Skizze A 1 zu entnehmenden Breite.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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