8 O 62/04•Landgericht Köln, 2007-04-05, 8 O 62/04
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 8 O 62/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-04-05
Aktenzeichen: 8 O 62/04
ECLI: ECLI:DE:LGK:2007:0405.8O62.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 30.09.2004 – 8 O 62/04 – wird mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten aufrechterhalten.
Auf die Widerklage der Beklagten wird festgestellt, dass der Beklagten (= Wider-klägerin zu 1.) im Insolvenzverfahren über das Vermögen der C2 GmbH & Co. KG eine Insolvenzforderung in Höhe von 27.702,50 € zusteht.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die durch die Säumnis im Termin vom 30.09.2004 veranlassten Kosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreites werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 44 %, die Beklagte zu 26 % und die Widerkläger zu 2., 3. und 4. zu je 10 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 27 % und die Widerkläger zu 2., 3. und 4. zu je 16 % .
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 34 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2. tragen die Beklagte zu 40 % und die Widerkläger zu 2., 3. und 4. zu je 20 %.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich des Ausspruchs in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.775,07 € vorläufig vollstreckbar. Im Übri-gen ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 30.11.2004 – 8 O 62/04 – nur gegen Leistung der vorstehend angeordneten Sicherheiten fortsetzen.
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