Landgericht Köln, 2007-11-27, 33 O 398/07

33 O 398/07Kantonsgericht27.11.2007

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 33 O 398/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-11-27

Aktenzeichen: 33 O 398/07

ECLI: ECLI:DE:LGK:2007:1127.33O398.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 33. Zivilkammer

Tenor

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Markenunterlagen, Auszügen aus dem Internetauftritt der Parteien sowie weiterer Unterlagen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 14, 15 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZP0 im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

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