Landgericht Köln, 2007-11-29, 31 O 556/07

31 O 556/07Kantonsgericht29.11.2007

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 31 O 556/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-11-29

Aktenzeichen: 31 O 556/07

ECLI: ECLI:DE:LGK:2007:1129.31O556.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilkammer

Tenor

1.Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd wie nachstehend wiedergegeben in Branchen- oder Telefonbüchern unter der Rubrik „Ärzte: Plastische Chirurgie“ zu werben:

-es folgt eine Aufstellung-

2.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 189,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 zu zahlen.

3.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt für den Unterlassungstenor zu Ziffer 1. EUR 10.000,00 und im übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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