31 O 47/08•Landgericht Köln, 2008-01-24, 31 O 47/08
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 31 O 47/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-01-24
Aktenzeichen: 31 O 47/08
ECLI: ECLI:DE:LGK:2008:0124.31O47.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfü-gung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internetausdrucken, Markenunterlagen, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 14, 15 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
- Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unter-lassen,
das Zeichen
O1VZ
im Zusammenhang mit einer Internetplattform für ein Online-Netzwerk für Poker-Interessierte zu benutzen;
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