86 O 53/06•Landgericht Köln, 2008-12-23, 86 O 53/06
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 86 O 53/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-12-23
Aktenzeichen: 86 O 53/06
ECLI: ECLI:DE:LGK:2008:1223.86O53.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Gläubiger wird ermächtigt, die nach dem Teilurteil des Landgerichts Köln vom 5.4.2007 (Geschäftszeichen: 86 O 53/06) der Schuldnerin obliegende Anfertigung und Aushändigung eines Buchauszugs über die von dem Gläubiger bzw. durch seine Untervermittler unter den Ge-schäftspartnernummern 1859 und 4797 A für die Schuldnerin vermittelten und/oder betreuten Verträge für den Zeitraum vom 30. Oktober 2001 bis zum 3. Juli 2006 mit dem im Tenor des genannten Urteils be-schriebenen Inhalt durch einen Dritten, nämlich durch einen von dem Gläubiger ausgewählten, vereidigten Buchsachverständigen auf Kosten der Schuldnerin vornehmen zu lassen.
Die Schuldnerin ist verpflichtet, zu diesem Zweck das Betreten ihrer Geschäftsräume und die Einsichtnahme in die erforderlichen Bücher bzw. EDV-Programme durch den beauftragen Buchsachverständigen zu dulden und diesem Zugang zu verschaffen.
Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Gläubiger für die Erstellung des Buchauszugs einen Kostenvorschuss von Euro 15.000,00 zu zahlen. Dem Gläubiger bleibt das Recht auf Nachforderung für den Fall vorbehalten, dass die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.
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