26 O 150/08•Landgericht Köln, 2009-06-17, 26 O 150/08
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 26 O 150/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-17
Aktenzeichen: 26 O 150/08
ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:0617.26O150.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungs-
geldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Be-
stimmungen in nachfolgend bezeichnete Verträge mit Verbrauchern
einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung
derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu be-
rufen:
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