26 O 375/09•Landgericht Köln, 2009-08-13, 26 O 375/09
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 26 O 375/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-08-13
Aktenzeichen: 26 O 375/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:0813.26O375.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilkammer
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
Dem Antragsgegner wird untersagt, das Objekt H-Hof/D-straße/W-Straße/O-platz, Min ####1 L, genannt T Quartier L, als "Paket" zum Kauf anzubieten,
Dem Antragsgegner wird untersagt, das von ihm erstellte Exposé des Objektes T Quartier L (Anlage A 4) zu Vertriebszwecken in den Verkehr zu bringen,
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
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