Landgericht Köln, 2009-09-14, 28 O 646/09

28 O 646/09Kantonsgericht14.09.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 28 O 646/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-09-14

Aktenzeichen: 28 O 646/09

ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:0914.28O646.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

Auf den Antrag des Antragstellers vom 14.09.2009 wird, nachdem dieser durch Vor-lage von Urkunden, nämlich u.a. Umfrage der BILD-Zeitung aus August 2009 „Die 100 beliebtesten Deutschen“, stern-Umfrage vom 12.08.2009 „Fast jeder Fünfte würde Schlämmer wählen“, veröffentlichte Äußerungen des Antragstellers im Vorfeld der Ausstrahlung des Films „Horst Schlämmer – Isch kandidiere“, veröffentlicht unter www.kino.de („Schlechter als die Anderen bin ich auch nicht“ und „Was die nicht können, das kann ich auch“), Angabe der Sendezeiten des unter www.rep-kommunal.de/btw09/material/ abrufbaren Werbespots und vorprozessualen Schriftverkehr glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der

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