31 O 329/09•Landgericht Köln, 2009-11-26, 31 O 329/09
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 31 O 329/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-26
Aktenzeichen: 31 O 329/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:1126.31O329.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt, es zu unterlassen, mit den Bezeichnungen
„Spezialist für Insolvenzrecht (TS)“ und
„Spezialist für Sozialrecht (TS)“
zu werben, wie nachstehend wiedergeben:
(Es folgt eine Darstellung)
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt für die Vollstreckung aus dem Unterlassungstenor 30.000,00 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrags.
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