13 S 198/09•Landgericht Köln, 2009-12-02, 13 S 198/09
Landgericht Köln, 2009-12-02, 13 S 198/09
13 S 198/09Kantonsgericht02.12.2009
Regest
1. In der bloßen Fortsetzung des Zahlungsverkehrs auf einem mit Lastschriftbuchungen belasteten Konto kann jedenfalls solange keine stillschweigende Genehmigung der Belastungsbuchungen gesehen werden, als die sechswöchige Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Saldo noch nicht abgelaufen ist. 2. Die Genehmigungsfiktion der Nr. 7 Abs. 4 Sparkassen AGB (a.F.) wirkt nicht gegenüber dem "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. 3. Eine erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter erteilte Genehmigung einer Lastschriftbuchung unterliegt nicht der Insolvenzanfechtung.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 13 S 198/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-12-02
Aktenzeichen: 13 S 198/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:1202.13S198.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer
Normen: §§ 130, 140 Abs. 1 InsO
Leitsätze
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In der bloßen Fortsetzung des Zahlungsverkehrs auf einem mit Lastschriftbuchungen belasteten Konto kann jedenfalls solange keine stillschweigende Genehmigung der Belastungsbuchungen gesehen werden, als die sechswöchige Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Saldo noch nicht abgelaufen ist.
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Die Genehmigungsfiktion der Nr. 7 Abs. 4 Sparkassen AGB (a.F.) wirkt nicht gegenüber dem "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt.
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Eine erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter erteilte Genehmigung einer Lastschriftbuchung unterliegt nicht der Insolvenzanfechtung.
Tenor
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Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 02.07.2009 – 25 C 365/08 – wird zurückgewiesen.
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Die Kosten der Berfung trägt der Kläger.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Die Revision wird zugelassen.
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