31 O 675/09•Landgericht Köln, 2010-01-21, 31 O 675/09
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 31 O 675/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-01-21
Aktenzeichen: 31 O 675/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:0121.31O675.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 13.11.2009 – 31 O 675/09 – wird wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Der Antragsgegner zu 2) hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
Daten von Versicherungsnehmern der Antragstellerin, nämlich
a) den zwischen dem Versicherungsnehmer und der Antragstellerin abge-schlossenen Tarif,
b) die Versicherungsscheinnummer,
c) den Tarifbeitrag,
d) den Vertragsbeginn,
an Dritte weiterzugeben.
Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin zu 25 % und der Antragsgegner zu 2) zu 75 %. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt diese selbst zu 30 % und der Antragsgegner zu 2) zu 70 %. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2) trägt dieser selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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